Private Haushalte und kleine Gewerbekunden, die im Jahr bisher max. 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom und bis zu 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme abgenommen haben, erhalten im Jahr 2023 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten maximalen Arbeitspreis. Dieser ist wie folgt festgelegt:
- Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Private Haushalte und kleine Gewerbekunden, die im Jahr bisher max. 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom und bis zu 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme abgenommen haben, erhalten im Jahr 2023 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten maximalen Arbeitspreis. Dieser ist wie folgt festgelegt:
- Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.
Ermittelt wird das 80-Prozent-Kontingent anhand der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Bei unseren Kunden wird in der Regel also die Abnahmemenge aus der Jahresverbrauchsabrechnung für 2021 herangezogen.
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Der zugehörige reguläre Grundpreis bleibt von den Preisbremsen insgesamt unberührt.
Abschlagsbeträge werden im März dieses Jahres entsprechend den Preisbremsen angepasst. Kunden, die dennoch weniger Energie verbrauchen, bekommen die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 zurückerstattet.
Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen sind – wird der Wert auf Basis einer Schätzregel berechnet.
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Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Der zugehörige reguläre Grundpreis bleibt von den Preisbremsen insgesamt unberührt.
Abschlagsbeträge werden im März dieses Jahres entsprechend den Preisbremsen angepasst. Kunden, die dennoch weniger Energie verbrauchen, bekommen die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 zurückerstattet.
Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen sind – wird der Wert auf Basis einer Schätzregel berechnet.
Ja, die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom gemäß EWPBG und StromPBG entlasten auch Industrie und Gewerbe – abhängig vom Jahresverbrauch:
Für Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh Strom und bis zu 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme gelten die gleichen Bedingungen wie für Privathaushalte.
Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Das heißt: Für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von
- Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Der entsprechende reguläre Grundpreis bleibt von den Preisbremsen insgesamt unberührt.
Hierauf kann an dieser Stelle keine vollständig rechtssichere Antwort gegeben werden. In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z. B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG.
Die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom gelten kraft Gesetzes ab dem 1. März 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023. Im März werden Privathaushalte und Unternehmen darüber hinaus rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. Demgemäß wirken die Preisbremsen für das gesamte Jahr 2023.
Gemäß einer Entscheidung der Bundesregierung Ende 2023 ist die Entlastung befristet bis 31. Dezember 2023. Demnach werden die staatlichen Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme entgegen einer gegenteiligen Ankündigung nun doch nicht ins Jahr 2024 verlängert.
Bei der Versorgung mit Erdgas und Wärme greifen über die staatliche Preisdeckelung zwei weitere Maßnahmen:
- Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert.
- Im Dezember 2022 übernahm der Bund die monatliche Abschlagszahlung für Gas für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden zumeist auf Grundlage der Verbrauchsprognose für ein Jahr (01.01. bis 31.12. d. J.). Maßgeblich für die 80 % Ihres Energieverbrauchs (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen), die durch den Staat gedeckelt werden, ist in der Regel Ihre sogenannte historische Verbrauchsmenge. Diese bezieht sich auf Ihre Verbrauchsmenge aus dem Jahr 2021. Als Privatkunde können Sie Ihre Verbrauchshistorie im Kundenportal (Registrierung erforderlich) einsehen.
Bei Wärme und Gas spielt jedoch die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt.
Die Verbrauchsprognose bzw. der für die Entlastung entscheidende Verbrauch wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet.
Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 % der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Energiepreis und dem maximalen Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.
Beispiel für Gas:
Prognostizierter Jahresverbrauch: | 10.000 kWh pro Jahr |
Arbeitspreis aktueller Gas-Tarif: | 18 Cent pro kWh |
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): | 12 Cent pro kWh |
Ab März 2023 wird Abschlag unter Berücksichtigung der Preisbremsenvorgaben neu ermittelt. In der Regel wird dieser dann geringer ausfallen als ohne Preisdeckel. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Nähere Informationen erhalten unsere Kunden im März durch ein Kundenschreiben.
Beispiel für Gas:
Auf Grundlage eines prognostizierten Jahresverbrauchs von 10.000 kWh/a und einem Preis von 18 Cent/kWh (siehe vorheriges Beispiel) ergibt sich ein Abschlag in Höhe von 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat (10.000 kWh/a * 0,18 €/kWh: 12 Monat). Dieser Abschlag wird ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 40 € reduziert (siehe vorheriges Beispiel). Der Kunde zahlt ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 110 € mit Entlastung anstatt 150 € ohne Entlastung. Die monatliche Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 in Höhe von 80 € wird ebenfalls beim Abschlag im Monat März berücksichtigt.
Im März 2023 erfolgt eine schriftliche Information über die Höhe der Entlastung. Wesentlich hierbei ist, dass über die bisherige und zum 01.03.2023 neue Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung informiert wird. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.
Das Kundenanschreiben enthält übersichtlich und leicht verständlich folgende Angaben:
- bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung,
- aktuell vereinbarter Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis und jeweiliger Referenzpreis sowie
- Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes, des Entlastungsbetrages und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen.
Grundsätzlich sind alle Bürger sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen wie Gas und Kohle auszukommen.
Mit dem Angebot der Preisbremse auf 80 % des Verbrauchs wird somit ein Anreiz geschaffen, gemeinsam Energie zu sparen und gleichzeitig die eigenen Kosten in einem verträglicheren Rahmen zu halten.
Oberhalb der rabattierten 80 % (bzw. 70 % im Falle von Unternehmen) fallen die üblichen Preise für Strom, Erdgas und Wärme an. Es lohnt sich also weiterhin, Energie zu sparen.
Wie hoch der aktuelle Arbeitspreis für Ihre Energie ist, entnehmen Sie bitte unserer letzten Preismitteilung, die Sie von uns auf dem Postweg erhalten haben. Details zu Ihren Produkten können Sie auch auf unserer Website nachlesen.
Auch bei den Stadtwerken Northeim weiß man, dass steigende Preise sehr unerfreuliche Nachrichten sind. Aus diesem Grund bedauert das SWN-Team diese Entwicklung und die damit verbundene wachsende Belastung für alle Kunden sehr.
Sollten Kunden finanzielle Schwierigkeiten haben oder befürchten in Zahlungsverzug zu kommen, ist es im ersten Schritt sinnvoll, das Kundenserviceteam der Stadtwerke Northeim frühzeitig zu kontaktieren. Dadurch können wir gemeinsam eine für alle Seiten konstruktive Lösung finden und rechtzeitig weiteren Problemen entgegenwirken.
Näheres zu diesem Thema erfahren Sie auch auf unserer Website unter dem Menüpunkt Service (Kundenzentrum Tipps FAQ/Forderungsmanagement).
Zusätzlich könnte eine Möglichkeit bestehen, dass Sie finanzielle Unterstützung aus anderen Hilfspaketen erhalten (bspw. werden vom Bund und der Landesregierung Härtefallfonds diskutiert). Erklärtes Ziel ist es, Energiesperren im Zusammenhang mit der Energiekrise zu vermeiden.
Für Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch.
Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung:
Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Mit Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung. Oder informieren Sie sich über weitere Details bei Verbraucherzentralen oder dem Mieterschutzbund.
Ja. Da der Gesetzgeber bei der Anwendung der Preisbremsengesetze grundsätzlich nicht zwischen Grundversorgung, Sonderkundenverträgen und Ersatzversorgung unterscheidet, sind die Vorgaben gemäß EWPBG und StromPBG auch für die Ersatzversorgung anwendbar.
Je nach Vertrag greift bei Wärmekunden möglicherweise eine Preisgleitklausel für Wärmelieferungen.
Da die Wärmepreisbremse lediglich 80 % des Wärmeverbrauchs deckelt, den der Energieversorger im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat, gelten für die Verbrauchsmengen, die Sie darüber hinaus in Anspruch nehmen, die unter Anwendung der Preisgleitklauseln kalkulierten Preise.
Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. *
Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann.
*) Es gilt hierbei zu beachten, dass bei Anschluss einer Wärmepumpe bzw. Ladesäule an eine RLM-Entnahmestelle Sonderregeln gelten, welche den FAQ des BMWK unter Punkt 9 bzw. Punkt 10 oder dem Gesetzestext zu entnehmen sind.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (im Regelfall Privatkunden), erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Ja, die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.
Bei Fragen zur Ermittlung des Entlastungsbetrags, z. B. wenn Sie einen HT/NT-Zähler mit zeitvariablen Tarifen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Ganz wichtig: Sie als unser Kunde müssen sich um nichts kümmern, das übernehmen wir für Sie. Sofern Sie aktiv werden müssen, werden wir uns schriftlich an Sie wenden.
Wir empfehlen Ihnen nach wie vor einen sparsamen Umgang mit Energie.
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 (Versand erfolgt voraussichtlich Anfang Februar 2023), teilen wir Ihnen vorbehaltlich weiterer Änderungen Ihre neuen bis auf Weiteres gültigen Abschlagsbeträge mit.
Natürlich können Sie Ihre monatlichen Abschläge anpassen. Dies ist ganz unkompliziert und jederzeit online in unserem Kundenportal möglich – so lassen sich hohe Nachzahlungen vermeiden und Energiekosten im Griff behalten. Hier geht es zum Kundenportal (Registrierung erforderlich).
Ja, Energiesparen lohnt sich mehr denn je!
Trotz der bisherigen Entscheidungen und den weiteren Ankündigungen, die steigenden Energiekosten spürbar abzufedern, sind Haushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand anhaltend gefordert, den Energieverbrauch merklich zu senken.
Denn ein effizienter und sparsamer Umgang mit Energie bleibt das entscheidende Mittel, um Kosten zu senken. Darüber hinaus kann dadurch der drohenden Gasmangellange kräftig entgegengewirkt und damit die Versorgungssicherheit in diesem Winter und kommenden kalten Jahreszeiten gewährleistet werden.
Nicht außer Acht lassen sollte man, dass nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Durch die Preisbremsen erhalten Sie nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den jeweils gültigen und in der Regel höheren Vertragspreis.
Zum anderen lohnt sich Energiesparen noch aus nachfolgendem Grund:
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Bitte beachten Sie ferner, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen können. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.
Es gibt vielfach Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht etwa sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Auch Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten, können dazu beitragen, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Ausführliche Informationen und zahlreiche Hinweise zu den Themen Energieeffizienz und Energiesparen finden Sie hier auf unserer Website.